Satzung des Verein
Satzung des KZV H 83 Nieder - Weisel e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen Kleintierzuchtverein (KZV) H 83 Nieder - Weisel e.V. und ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg.
(2) Sitz des Vereins ist Butzbach /Nieder - Weisel
(3) Gerichtsstand ist das zuständige Amtsgericht Friedberg/Hessen
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der Tierzucht von Kleintieren, vornehmlich von Rassekaninchen sowie Rasse - und Ziergeflügel und exotische Vögel.
(2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die Haltung, Züchtung und tiergerechte Pflege der entsprechenden Tiere, die Organisation eigener Ausstellungen sowie die Teilnahme an Ausstellungen anderer Vereine, der entsprechenden Verbände auf Kreis-, Landes- und Bundesebene und darüber hinaus.
(3) Der Verein macht es sich zur Aufgabe, seine Mitglieder bei der ordnungsgemäßen Haltung ihrer Tiere zu beraten, zu unterstützen und weiterzubilden. Zu diesem Zweck unterhält er eine Zuchtanlage. Der Verein sieht es als seine besondere Aufgabe an, dies vor allem im Bereich einer aktiven Jugendarbeit sicherzustellen.
(4) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder seiner Gremien sind ausnahmslos ehrenamtlich tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Der Ausgleich für Aufwendungen, die Mitgliedern im Rahmen einer Tätigkeit im Auftrag des Vereins entstehen, sind keine Zuwendunge.
§ 3 Aktive und passive Mitglieder
a) Ein jeder / Eine jede kann Mitglied im KZV H 83 Nieder - Weisel e.V. werden, unabhängig, ob er / sie selbst Kleintierzüchter(in) (aktiv) ist. Es gibt „Passive Mitglieder“ und „Aktive Mitglieder“. Aktive Mitglieder sind Züchter. Aktive Mitglieder, die für ihre Tierhaltung die Zuchtanlage nutzen, werden mit einem höheren Vereinsbeitrag belegt. Näheres regelt die Beitrags- und Kassenordnung.
b) Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand ist verpflichtet, diesen Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat zu bescheiden. Der entsprechende Bescheid ist dem Antragsteller mitzuteilen. Bei Ablehnung ist dem Antragsteller eine Begründung mitzuteilen. Der Rechtsweg steht für den Abgelehnten nicht offen.
c) Durch den Antrag auf Mitgliedschaft bestätigt der Antragsteller zugleich die Akzeptanz der Vereinssatzung. Bei „Aktiver Mitgliedschaft“ ist von dem Mitglied die Anerkennung der entsprechenden Bestimmungen über die Nutzung der Zuchtanlage durch Unterschrift zu bestätigen, sofern die Zuchtanlage des Vereins genutzt wird.
§ 4 Mitgliedschaften des Vereins
a) Der Verein ist Mitglied in den Zuchtfachverbänden, die seinen in der Mitgliedschaft gehaltenen Tierarten entsprechen. Über diese Mitgliedschaften entscheidet im Einzelnen der Vorstand.
c) In welchen Verbänden bei Bedarf der Verein weiterhin Mitglied wird, entscheidet ebenso der Vorstand. Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand darüber in Kenntnis gesetzt werden.
d) Es dürfen nur Tierarten in der Zuchtanlage gehalten werden, die veterinärbezogen und Art gemäß miteinander in eine Kleintierzuchtanlage gehalten werden können.
§ 5 Ehrenmitgliedschaften
1) Bisher verliehene Ehrenmitgliedschaften von Vereinsmitgliedern bleiben auf der Grundlage der bisherigen Satzung bestehen.
2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung werden nur noch Ehrenmitgliedschaften für besondere Verdienste vergeben. Eine Ehrungssatzung regelt die Vereinsehrungen. Zukünftig verliehene Ehrenmitgliedschaften sind nicht beitragsfrei.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder des Vereins jeden Alters sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, mit ihren Aktivitäten den Zwecken des Vereins zu entsprechen, die Bestimmungen der Vereinssatzung einzuhalten und das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
2) Stimmrecht besitzen alle Vereinsmitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwartes haben auch die Mitglieder vom 10. Lebensjahr an Stimmrecht.
3) Die Mitgliedschaft im Verein endet
a) durch Tod;
b) durch die schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand durch das Mitglied;
c) durch Ausschluß
4) Durch die Erklärung des Austritts aus dem Verein entsteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung von Beiträgen, für das Jahr, in dem der Austritt erklärt wurde. Zudem besteht für das Jahr, indem der Austritt erklärt wird, für das austretende Mitglied noch Beitragspflicht.
5) a) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch Beschluß des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der satzungsgemäß gewählten und im Amt befindlichen Mitglieder. Bei Stimmengleicheit entscheidet der Vorsitzende.
b) Ausschlussgründe sind:
* Verletzung der Beitragspflicht;
* Verletzung der Satzungsbestimmungen oder der Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung;
* Verstöße gegen die einschlägigen Bestimmungen einer ordnungsgemäßen Tierhaltung;
* das Ansehen des Vereins schadendem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins;
6) Der Ausschluß muß dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden.
Das auszuschließende Mitglied hat in einer angemessenen Frist (nicht unter 3 Wochen) ein Recht zum Widerspruch gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand und auf Anhörung vor dem Vorstand. Über den Widerspruch entscheidet dann eine Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet jährlich innerhalb des 1. Quartals eines Jahres statt.
2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden allein oder nach Beschluß des Vorstandes durch Mitteilung in der Butzbacher Zeitung und durch Aushang an der Zuchtanlage. Die Einladung erfolgt mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin. Die wesentlichen Punkte der Tagesordnung wie Bericht des Vorstandes, Wählen oder Satzungsänderungen sind mit der Einladung mitzuteilen.
3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
b) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer;
c) die Entlastung des Vorstandes;
d) die Beratung und Beschlussfassung von Anträgen
e) die Beschlussfassung der Benutzungsordnung der Zuchtanlage;
f) die Beschlussfassung der Finanz- und Beitragsordnung;
g) Änderungen der Vereinssatzung;
h) die Auflösung des Vereins.
4) die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen immer beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen ist.
Anträge sind auf die Tagesordnung zu nehmen, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingegangen sind.
Anträge zu Satzungsänderungen sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden vorzulegen.
5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch 2/3 Mehrheit des Vorstandes oder durch schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Bedingungen wie für Mitgliederversammlungen.
6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer, vom Versammlungsleiter und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Es ist den Mitgliedern bei der nächsten Mitgliederversammlung durch Auslage zur Kenntnis zu geben.
§ 9 Der Vorstand
A) Der Vorstand besteht aus:
01) dem 1. Vorsitzenden
02) dem 2. Vorsitzenden
03) dem Rechner
04) dem Schriftführer
05) dem Zuchtwart und Zuchtbuchführer "Kaninchen"
06) dem Zuchtwart "Geflügel"
07) dem Tätomeister
08) dem Jugendwart
09) dem Geräte- und Hauswart
10) dem 1 Beisitzer für Presse - und Öffentlichkeitsarbeit
11) dem 1 Beisitzer für Sonderaufgaben
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
1) Die Vorstandsmitglieder unter den Ziffern 01, 02, 03 und 04 des § 9 bilden den "Geschäftsführenden Vorstand"; dessen Aufgaben regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist.
2) Der Vorsitzende oder in seiner Vertretung der 2. Vorsitzende vertritt den Verein in allen Dingen nach innen und nach außen.
3) Die Vorstandsämter unter den Ziffern 05 und 07 des § 9 dürfen nicht von einer Person geführt werden. Die Vorstandsämter unter den Ziffern 01, 02, 03 und 04 des § 9 müssen von je einer Person wahrgenommen werden.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Im obliegt die Aufsicht über die ordnungsgemäße Nutzung der Zuchtanlage entsprechen der Benutzungsordnung für die Zuchtanlage.
Der Vorstand kann sich zur Regelung seines inneren Geschäftsverkehrs eine Geschäftsordnung geben. Siehe § 10, Abs. 1
§ 12 Verfahrensordnungen
1) Wahlen erfolgen auf Antrag eines Mitgliedes geheim, ansonsten in offener Abstimmung.
2) Einladungen zu Mitgliederversammlung erfolgen in der Butzbacher Zeitung mit einer Frist von einer Woche unter Angaben der wesentlichen Punkte der Tagesordnung, zum Beispiel "Wahlen", "Berichte des Vorstandes", Satzungsbeschlüsse" oder "Änderung der Kassen- und Beitragsordnung".
3) Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
4) Die Sitzung des Vorstandes bzw. des geschäftsführenden Vorstandes sind nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der durch diese Satzung bestimmten Mitglieder anwesend ist.
5) Die Wahlen des Vorstandes haben so zu erfolgen, dass die Mitglieder des Vorstandes in folgendem Turnus zu wählen sind:
a) Die Wahlzeit eines Vorstandsmitgliedes beträgt 2 Jahre;
b) Die Vorstandsmitglieder gemäß § 9 sind wie folgt zu wählen:
in ungeraden Jahren: 1. Vorsitzender, Schriftführer; zudem 5, 7, 11.
in geraden Jahren; 2. Vorsitzender, Rechner; zudem 6, 8, 10
§ 13 Kassen- und Beitragsordnung
Der Verein gibt sich eine Kassen- und Beitragsordnung. Diese ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Diese regelt unter anderem, welchen Beitrag jedes Mitglied zu entrichten hat und welche Zuständigkeiten in finanziellen Angelegenheiten festgelegt werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über die Feststellung und die Verwendung des beweglichen Vereinsvermögens beschließt die auflösende Mitgliederversammlung. Das bauliche Vereinsvermögens auf dem Vereinsgelände fällt der Stadt Butzbach als Verleiherin des Erbbaurechts zu.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Amtsgericht Friedberg in Kraft und ist danach jedem Mitglied bekannt zu machen.
Butzbach / Nieder - Weisel, den 16.3.2015